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Start > Aktuelles > Ungesetzliche Richter am 1. Mai? Ungesetzliche Richter am 1. Mai?Geschrieben am 29.04.2011 um 20:48. Der 1. Mai ist bekanntlich auch für die Berliner Justiz eine Herausforderung. Bemerkenswert ist aber eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 4. April, die mein Kollege Thomas Moritz erstritten hat. Demnach ist das Amtsgericht Tiergarten rund um den 1. Mai 2010 schon den formalen Anforderungen nicht gerecht geworden: Der Geschäftsverteilungsplan 2010 war für den Bereitschaftsdienst um den 1. Mai herum nicht bestimmt genug. Das Landgericht hatte zwar nichts daran auszusetzen, dass die Anwälte auf die Straße verwiesen wurden und dass die Richter nur durch Vermittlung der Polizei zugänglich waren. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan, in der Vertreter »für den Fall der Verhinderung, z.B. infolge von Überlastung« bestimmt wurden (S. 92 ff.), sei jedoch zu unbestimmt gewesen. Es habe auch an einer Regelung gefehlt, wie im Fall der Überlastung mit den Verfahren umzugehen war, die bei dem überlasteten Richter schon vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nur der Richter »gesetzlicher Richter« im Sinne des Art. 101 GG, der im voraus und möglichst eindeutig durch eine allgemeine Regel festgelegt ist. Entscheidend ist, dass objektiv keine Möglichkeit zur Manipulation gegeben sein darf. Diesen stringenten Anforderungen genügt es nicht, wenn jeder Richter allein nach subjektiven Kriterien über seine Überlastung entscheiden kann und die Zuordnung der vorliegenden Verfahren dann quasi nach Gutdünken erfolgt. Offenbar weist der Geschäftsverteilungsplan 2011 den selben Mangel auf (S. 109ff.). Auch dort findet sich die oben zitierte Vertreterbestimmung. Nach der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung des LG Berlin fehlt es also an zuständigen Richtern, die über Gewahrsamnahmen rund um den 1. Mai entscheiden können. LG Berlin 84 T 136/10 Asog UpdateDer Kollege Moritz weist darauf hin, dass das Präsidium des AG Tiergarten auf diese Gerichtsentscheidung hin am 26. April den aktuellen Geschäftsverteilungsplan geändert hat. Der Begriff der Überlastung wird nun danach bestimmt, ob durch einen Richter mehr als 15 Personen anzuhören sind. Auch wird nun geregelt, dass die bis dahin anhängigen Verfahren bei dem überlasteten Richter verbleiben. So weit, so nachvollziehbar. Allerdings heißt es ergänzend:
Diese Regelung ergänzt im Ergebnis das Ermessen des einzelnen Richters durch das Ermessen des Präsidenten des Amtsgerichtes, eine objektive Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters ist damit weiterhin nicht gegeben. Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung vor dem LG Berlin bestehen kann. 2. UpdateGerne ergänze ich die neue Homepage des Kollegen Moritz im anwaltsbüro moritz jansen holtkötter. Schlagworte: Rechtsstaat, Kreuzberg, Anwaltsnotdienst, Versammlungsfreiheit Empfehlen: Auf Facebook – auf Twitter – Google +1 Vorher: Neue Kommentarfunktion Danach: Dresden: Sammlung von Funkzellendaten unverhältnismäßig KommentareHinterlassen Sie einen Kommentar auf dieser Seite. |
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Letzte Änderung: 19.12.2011 |